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   OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - I-15 U 50/14   

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https://dejure.org/2014,28812
OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - I-15 U 50/14 (https://dejure.org/2014,28812)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.05.2014 - I-15 U 50/14 (https://dejure.org/2014,28812)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - I-15 U 50/14 (https://dejure.org/2014,28812)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführung der Werbeangabe "Einer der etabliertesten Anbieter seriöser akademischer Ghostwriter und Autorendienstleistungen im gesamten deutschsprachigen Raum"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 19555
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 20 U 116/10

    Werbung mit Marktführerschaft bei wissenschaftlichem Ghostwriting

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 50/14
    Ergänzend ist diesbezüglich lediglich Folgendes anzuführen (vgl. auch zu einem zwischen denselben Parteien geführten Rechtsstreit: OLG Düsseldorf, Az. 20 U 116/10, Urteil v. 08.02.2011 = GRUR-RR 2011, 474):.

    Insoweit gelten diejenigen Grundsätze, wie sie der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren angewandt hat (Urteil vom 08.02.2011, Az. 20 U 116/10 = NJW-RR 2011, 474), entsprechend: Ein derartiger "Disclaimer" ist letztlich unbeachtlich.

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 50/14
    Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1985, 553 - DIMPLE; BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker; BGH GRUR 2006, 1042 Tz 16 - Kontaktanzeigen).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann sogar vorliegen, wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören (BGH GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGH GRUR 1997, 934, 935 - 50% Sonder-AfA; BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker; BGH GRUR 2006, 1042 Tz 16 - Kontaktanzeigen; BGH WRP 2007, 1334 Tz 17 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; BGH WRP 2009, 1001 Tz 40 - Internet-Video-Recorder).

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.05.2014 - 15 U 50/14
    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die zur Entscheidung berufenen Richter selbst durch die betreffende Werbung angesprochen werden, da hier eine besondere Erfahrung zur Feststellung der Verkehrsauffassung deshalb nicht erforderlich ist, weil auch die angesprochenen Verkehrskreise für die Beurteilung der fraglichen Werbeangabe keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen müssen (vgl. BGH GRUR 2002, 77, 79 - Rechenzentrum; vgl. BGHZ 156, 250, 255 = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft).

    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, das maßgebliche Verständnis der Verkehrskreise entspreche dem herkömmlichen Verständnis von "seriös" im Sinne von "vertrauenswürdig, glaubwürdig und zuverlässig" (vgl. den Auszug aus dem "Duden" gemäß Anlage BK10), lässt er Folgendes außer Acht: Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will, sondern entscheidend ist allein die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGHZ 13, 244, 253 = GRUR 1955, 38, 40 - Cupresa-Kunstseide; BGH GRUR 1961, 193, 196 - Medaillenwerbung; BGH GRUR 1987, 171, 172 - Schlussverkaufswerbung I; BGH GRUR 1991, 852, 854 - Aquavit mwN; BGH GRUR 1995, 612, 614 - Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; BGH GRUR 1996, 910, 912 - Der meistverkaufte Europas; BGHZ 156, 250, 252 = GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft).

  • LG Düsseldorf, 18.12.2019 - 12 O 127/19
    Da dem Kläger aber die innerbetrieblichen Verhältnisse des Werbenden nicht bekannt sind, wohingegen der Beklagte ohne Weiteres über die maßgeblichen Informationen verfügt, trifft diesen die Verpflichtung im Sinne einer prozessualen Aufklärungspflicht, die Grundlage seiner Werbebehauptung darzulegen und ggf. zu beweisen (BGH GRUR 1978, 249, 250; OLG E, BeckRS 2014, 19555).
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